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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: IX ZR 277/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. August 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 3. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren auf Zulassung der Revision wird [bis zur Abgabe der Erledigungserklärungen] auf 1.015.000 € festgesetzt.
Gründe:
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind die im Berufungsurteil vom 5. Oktober 2003 zuerkannten bezifferten Beträge (insgesamt 1.010.000 €) sowie das Feststellungsbegehren (5.000 €).
Ende der Entscheidung
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