Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 277/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Parteien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last.
Gründe:
Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.
Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich aufgehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzverwaltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Berater kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.