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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: IX ZR 277/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 277/03

vom 21. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer

am 21. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz fallen den Parteien entsprechend der Kostenentscheidung im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2003 zur Last.

Gründe:

Nachdem die Parteien im Beschwerdeverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Entscheidungsmaßstab ist die Rechtslage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses.

Das Berufungsgericht ist zu Recht von einer Pflichtverletzung und einem Schadenseintritt in der festgestellten Höhe ausgegangen. Der Umstand, dass die gegen die Kläger ergangenen Festsetzungsbescheide zwischenzeitlich aufgehoben sind und hinsichtlich der bereits entrichteten Steuer entsprechende Erstattungsansprüche begründet sind, lässt den Schadenseintritt nicht entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 140/03, WM 2006, 1304, 1306). Der Schaden des Mandanten ist mit Zugang des ihn belastenden Steuerbescheids eingetreten (vgl. BGHZ 129, 386, 388; BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 787 f). Leistet der Mandant die in einem vollziehbaren, jedoch mit einem Rechtsmittel angegriffenen Steuerbescheid festgesetzte Summe, hat er gegen den Steuerberater Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung des eventuell gegen die Finanzverwaltung bestehenden Rückerstattungsanspruchs (§ 255 BGB); denn der Berater kann den geschädigten Mandanten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht auf Ansprüche gegen einen Dritten verweisen. Der Beklagte hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der Kostenregelung des Berufungsgerichts im Urteil vom 5. Oktober 2003.

Ende der Entscheidung

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