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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: IX ZR 278/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 29. Oktober 1998
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 185.584 DM.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die W. GmbH, die der Beklagte hat verjähren lassen, durchsetzbar gewesen wäre, weil die Schuldnerin zumindest in Raten hätte zahlen können.
Eine Abzinsung mußte das Berufungsgericht nicht vornehmen, weil die Schuldnerin bei Ratenzahlung höhere Zinszahlungen hätte erbringen müssen.
Daß die Gemeinschuldnerin mit ihrem eigenen Nachbesserungsversuch im Jahre 1988 gescheitert ist, kann ihr im Verhältnis zum Beklagten nicht als Mitverschulden angerechnet werden, weil sie dem Beklagten gegenüber keine Nachbesserung schuldete.
Die der Gemeinschuldnerin aus ihrer Prozeßführung entstandenen Kosten sind als Schaden zu ersetzen, weil sie die Prozeßführung nicht als aussichtslos erachten mußte.
Ende der Entscheidung
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