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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2004
Aktenzeichen: IX ZR 279/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZVG § 154 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 11. März 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. Juni 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 202.865,28 €
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob ein Zwangsverwalter von sich aus umfangreiche Erkundigungen bei dem vormaligen Besitzer, dem Schuldner und anderen über die Eigentumsverhältnisse einholen muß, stellt sich im Streitfall nicht, weil offenkundig war, daß das Inventar auf keinen Fall dem Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens - also dem Vermieter B. - gehören konnte. Es gehört entweder der Mieterin oder der Klägerin.
Daß die Klägerin dem Zwangsverwaltungsverfahren beigetreten ist, weil sie nicht nur Forderungen gegen die Mieterin, sondern auch solche gegen den Vermieter (Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens) hat, verschafft der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, weshalb die dem Beklagten aus § 154 Abs. 3 ZVG obliegende Pflicht zur Rechnungslegung dem Anliegen der Klägerin nicht gerecht wird. Was daran falsch sei, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.
Ende der Entscheidung
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