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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: IX ZR 279/97
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
BGB § 390 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 26. November 1998
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 23. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf (8 x 15.677,50 DM =) 125.420 DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar dürften die zur Aufrechnung gestellten Forderungen jedenfalls im Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (§ 390 Satz 2 BGB) noch nicht verjährt gewesen sein (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 5 a.E.). Der Klägerin fehlt für die geltend gemachten Ansprüche wegen Masseschmälerung aber die Sachbefugnis. Nach Abschluß des Konkursverfahrens steht diese grundsätzlich den - ausgefallenen - Gläubigern zu. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ohne die Masseschmälerung eine Vollbefriedigung der Gläubiger und ein Überschuß zugunsten der Klägerin (Gemeinschuldnerin) erzielt worden wäre (Kilger/Karsten Schmidt, § 82 KO Anm. 2). Das läßt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.
Ende der Entscheidung
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