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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: IX ZR 28/01
Rechtsgebiete: GesO
Vorschriften:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 21. November 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 50.713,82 € (99.187,61 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Klageanspruch ist jedenfalls aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet. Die Anfechtung erstreckt sich nur auf den gläubigerbenachteiligenden Teil des Vertrages vom 22. Oktober 1996, die Sicherungsabtretung der Rückgewähransprüche aus dem verpfändeten Festgeldkonto (zur Anfechtung einzelner Vertragsbestimmungen vgl. BGHZ 124, 76, 84 f.; ferner BGHZ 147, 233, 236). Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergab sich jedenfalls daraus, daß mehrere Teillieferungen nach dem 31. Januar 1991, dem zulässigen Endzeitpunkt, ausgeführt worden und bereits aus diesem Grunde in Höhe von mehr als 9.000.000 DM die Voraussetzungen für die Konvertierung der XTR-Beträge in DM nicht erfüllt waren. Auch auf diesen Umstand hatte die Kreditanstalt für Wiederaufbau ihre dem Beklagten bekannte Klagebegründung gestützt.
Ende der Entscheidung
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