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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2000
Aktenzeichen: IX ZR 28/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 DM
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsichtlich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten entstandenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht ausdrücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Schadensberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige Abschreibungsdauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mit dem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte.
Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Ende der Entscheidung
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