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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 280/02
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO
Vorschriften:
ZPO § 544 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 | |
BRAO § 51b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 99.633,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zeitpunkt der Schadensentstehung ist in der Rechtsprechung des Senats zu § 51b BRAO a.F. geklärt; die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat das Berufungsurteil die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall rechtsfehlerfrei angewandt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO a.F. in Frage zu stellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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