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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 281/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. April 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 4. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 2.045.167,52 € (4.000.000 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Benachteiligung der Gläubiger des Dr. K. durch die angefochtene Rechtshandlung verneint. Zwar kann das Pfandrecht des Bankhauses Kr. nach der Überweisung der 4 Mio. DM nicht fortbestanden haben. Es gab jedoch nie ein "freies" Guthaben des Dr. K., das dessen Gläubigern zur Verfügung gestanden hätte.
Ende der Entscheidung
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