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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: IX ZR 281/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. September 1998
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Juni 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 100.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht auf; das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bürgschaften finanziell überforderter Ehegatten oder vergleichbarer Personen zugrunde gelegt. Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1991 - 31 U 91/88 - steht dem nicht entgegen. In dem Urteil wird gegen Ende ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das gesamte übrige Vorbringen der Beklagten, weil nicht mit Urkunden belegbar oder bestritten, keine Berücksichtigung finden könne. Dazu gehört auch das Vorbringen der Beklagten zu ihren für eine Sittenwidrigkeit der Bürgschaft bedeutsamen Vermögensverhältnissen. Dieses Vorbringen ist daher im Nachverfahren erheblich, weil seine Nichtberücksichtigung im Vorverfahren auf den Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenprozeß beruht (vgl. BGHZ 82, 115, 117 f).
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten von der gesamten Bürgschaftssumme von 1,5 Mio. US-Dollar ausgegangen. Die Beklagte mußte von Anfang an befürchten, im Bürgschaftsfall in voller Höhe der Bürgschaftssumme in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2118 f, z.V.b. in BGHZ). Die mehr als neun Jahre nach Eintritt des Bürgschaftsfalls in der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 1996 abgegebene Erklärung der Klägerin, sie werde über den ausgeurteilten Betrag von 100.000 DM hinaus keine weiteren Forderungen aus den drei Bürgschaften geltend machen, rechtfertigt nach Treu und Glauben eine andere Beurteilung nicht. Vielmehr ist die zwischen den Parteien getroffene Sicherungsabrede (vgl. BGHZ 134, 325, 329 f) dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Beklagte erst dann in Anspruch nehmen werde, wenn diese Einkünfte in einer solchen Höhe erzielt, daß sie in fünf Jahren ein Viertel der gesamten Bürgschaftssumme damit abdecken kann. Dies trifft auch nach dem Vortrag der Klägerin (noch) nicht zu.
Ende der Entscheidung
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