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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 282/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Streithelferin der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Streithelferin der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 352.219,77 € (688.882 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO a.F.).
Die im Senatsurteil vom 8. März 2001 (IX ZR 236/00, WM 2001, 947) niedergelegten Grundsätze sind nicht anwendbar, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, allein aus den Urkunden sowie dem Vortrag der Parteien ergebe sich nicht zweifelsfrei, daß es sich bei der in § 7.04 des Generalunternehmerpauschalvertrages enthaltenen Bestimmung um eine formularmäßige Klausel handle. Die darüber hinaus gegen den Bürgschaftsanspruch erhobenen Einwände sind ebenfalls nicht liquide beweisbar und daher im Erstprozeß nicht zu beachten.
Ende der Entscheidung
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