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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZR 282/01
Rechtsgebiete: BGB, BG
Vorschriften:
BGB § 612 | |
BG § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach einem Wert von 232.838,29 € (455.392,12 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Der (behauptete) Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die in den Jahren 1963 bis 1984 erbrachten Arbeitsleistungen konnte entweder - bei Vorliegen eines Dienstvertrages - als Anspruch aus § 612 BGB vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden oder - wenn kein Vertrag vorlag - als Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BG vor dem Landgericht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 612 BGB nicht vorgelegen hätten. Die Ausführungen zur Verjährung stellen nur - wie die Revision einräumt (RB 8 f) - eine Hilfs- oder Mehrfachbegründung dar. Der Beklagte hat für den Kläger nicht zu spät Klage zum Landgericht Konstanz erhoben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche seien erst mit dem Anwaltsschreiben vom 7. März 1996 fällig geworden, beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung. Da der Kläger das Mandat bereits im April 1998 gekündigt hat, haftet der Beklagte nicht dafür, daß er den Kläger auf die Ende des Jahres 1998 drohende Verjährung der restlichen Ansprüche nicht hingewiesen hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779).
Ende der Entscheidung
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