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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 285/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 285/00

vom

13. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 13. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 61.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Zu Recht hat das Berufungsgericht die bereits vor der Übernahme der Bürgschaft bestehende Belastung der Bürgin durch die gegenüber einer anderen Bank abgegebene Mithaftungserklärung bei der Prüfung einer sittenwidrigen Überforderung mitberücksichtigt. Wenn die Bürgin schon durch diese Mithaft sittenwidrig überfordert war, hat das nicht zur Folge, daß die Mithaft bei der Prüfung der Bürgschaft außer Betracht bleibt. Vielmehr wurde die Bürgin dann durch die Bürgschaft "erst recht" überfordert.



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