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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: IX ZR 285/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 554b Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 17. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79.891,85 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Dem Kläger ist der geltend gemachte Steuerschaden entstanden. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741; BFH GrS DStR 2002, 489) war auf den Streitfall bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits die "Drei-Objekt-Grenze" anzuwenden, weil besondere Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, rechtsfehlerfrei verneint worden sind. Auf die Eigentumsverhältnisse der im Juni 1992 verkauften Wohnung S. Straße 18, Nr. 6 kommt es hierbei nicht an, weil es sich bei dieser Veräußerung erst um das dritte Objekt handeln würde, was dem Kläger zugerechnet werden könnte.
Ende der Entscheidung
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