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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: IX ZR 286/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 283 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 12. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 29.222,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den Vortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden sei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere Anspruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwägung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Beklagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen der tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Gewinnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich.
2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang mit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der Klageschrift ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom 7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der Jahresschlussbesprechung 1995 den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen des Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig vorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Beklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen neuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1 ZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gegeben.
3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem Senat von vornherein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend verneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung (BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der Berufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist.
Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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