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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 288/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 28. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 30. Juni 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 818.067 ? festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist nicht verjährt. Mit Beendigung des Steuerberatermandats entfiel die Pflicht des Beklagten, den Kläger auf den möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hinzuweisen, nicht, weil der Beklagte bereits vorher - spätestens mit Zugang der Einspruchsbescheide - Anlaß zu diesem Hinweis hatte. Der Schaden trat durch die Primärverjährung ein. Der Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist nicht unterbrochen worden. Insbesondere wurde der Kläger vor Eintritt der Primärverjährung selbst nach dem Vortrag des Beklagten nicht von dritter Seite über die Verjährung einer möglichen Haftung des Beklagten belehrt.
Ende der Entscheidung
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