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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: IX ZR 288/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Neskovic am 27. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 39.826,83 Euro (77.894,50 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Allerdings beanstandet die Revision mit Recht die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht amtspflichtwidrig gehandelt. Der Beklagte war am 14. Februar 1995 von beiden Kaufvertragsparteien übereinstimmend angewiesen worden, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt erst vorzulegen, wenn auch die Zinsen zugunsten der Verkäufer bei ihm hinterlegt sind (sog. Vorlagensperre). Nach seinem eigenen Vorbringen hat jedoch nur einer der Verkäufer bei ihm angerufen und mitgeteilt, daß von dieser übereinstimmenden Weisung abgewichen werden solle. Das Berufungsgericht hält es sogar für möglich, daß der Anruf von einem Dritten ("Käufer, Angestellte") kam. Dann durfte der Beklagte nicht - jedenfalls nicht ohne weitere Nachforschungen nach dem Hintergrund des Anrufs - die Umschreibung beantragen.
Indes kann der Kläger nicht nachweisen, daß die Amtspflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat. Wenn der Beklagte nach Erhalt der einseitigen Weisung richtigerweise bei dem anderen Beteiligten oder - falls die neue Weisung von dem Käufer ausgegangen sein sollte - bei beiden Verkäufern nachgefragt hätte, ob er/sie sich der Weisung anschließt/anschließen, hätte er eine bejahende Antwort erhalten. Denn nach den nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifbaren Feststellungen des Tatrichters hatten sich die Kaufvertragsparteien materiellrechtlich dahin verständigt, die Eigentumsumschreibung - ungeachtet der ausstehenden Zinszahlung - vorzuziehen. Deshalb hätte der Beklagte bei verfahrensrichtigem Vorgehen ebenfalls den vorgezogenen Umschreibungsantrag stellen dürfen und müssen.
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Subsidiarität der Notarhaftung kommt es danach nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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