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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 288/98
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG, KO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
ZPO § 565 a
ZVG § 146
ZVG § 148 Abs. 1 Satz 1
KO § 6
KO § 21
KO § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 288/98

vom

28. September 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 28. September 2000

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 200.000 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkursverwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, daß die Beklagte die Mieten der belasteten Hausgrundstücke einziehen und dafür die dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwangsverwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs. 1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO), absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der Beklagten liegende freihändige Veräußerung der Hausgrundstücke nicht zu erschweren. Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hält sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl. RGZ 35, 118, 120 f; RG JW 1915, 709, 710; OLG München WM 1993, 434, 435 f mit zust. Anm. Hess WuB VI B. § 21 KO 1.93; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 4 KO Anm. 2, § 21 KO Anm. 4).



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