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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 289/99
Rechtsgebiete: GenG, BGB
Vorschriften:
GenG § 34 Abs. 3 | |
GenG § 34 Abs. 5 | |
GenG § 99 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 830 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel am 21. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Juni 1999 wird angenommen, soweit die Klage gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 115.000 DM (ausgezahltes Anwaltshonorar) abgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Annahme der Revision abgelehnt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 678.983,68 DM, für die Zeit danach auf 115.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Soweit die Revision nicht angenommen wird, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der Anwaltsvertrag der Gemeinschuldnerin mit den Beklagten äußerte keine drittschützende Wirkung zugunsten der Genossenschaftsgläubiger. Über den Betrag von 115.000 DM hinaus hat der Kläger einen Schaden der Genossenschaft nicht substantiiert dargelegt.
Gesetzliche Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 aus § 34 Abs. 3 und 5 GenG hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil dem Beklagten zu 1 nicht die Stellung eines faktischen Organs der Genossenschaft eingeräumt worden ist. Eine Haftung des Beklagten zu 1 aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 99 Abs. 1 GenG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Quotenschaden der Altgläubiger nicht ausreichend dargelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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