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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: IX ZR 29/05
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil nicht auf objektiv willkürlichen Erwägungen. Die Beschwerde wendet sich mit dieser Rüge überhaupt nur gegen eine Hilfsbegründung des Berufungsurteils, welche die Entscheidung nicht trägt. Auf die Forderungsinhaberschaft des Klägers kam es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, weil er nach dem Vergleich vom 7. März 2001 jedenfalls zum Forderungseinzug ermächtigt war. Zugesprochen ist die Klageforderung aus dem Vergleich vom 7. März 2001, wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. Der Kläger war nach dem Berufungsurteil von der Gläubigerin unstreitig ermächtigt, diesen Vergleich für eigene Rechnung abzuschließen. Zwar lässt sich nicht zuordnen, welche der verglichenen Forderungen auf den Forderungssaldo gegen den Beklagten zum Jahresende 1999 über angeblich 51.773,11 DM entfallen. In Betracht kommt hier zeitlich nur die Rechnung vom 17. September 1999 über 52.234,11 DM (Anl. BK 4 = GA 184), von der am Listenstichtag 12. September 2001 noch ein Teilbetrag von 30.478,71 DM offen war. Dies ist angesichts der Forderungsgrundlage des schuldumschaffenden Vergleichs indes unschädlich.
Bei Würdigung des Klägervortrags muss auch berücksichtigt werden, dass die Liste der offenen Posten zur Abtretungserklärung vom 10./13. September 2001 (Anl. K 8) nur unvollständig vorgelegt worden ist (allein Seite 1 von 2).
Ende der Entscheidung
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