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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: IX ZR 291/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 283 | |
ZPO § 227 | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Bergmann und Neskovic
am 24. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22.6.1999 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 97.145,46 € (190.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Rüge des übergangenen Beweisantrages erweist sich als nicht tragfähig. Jedenfalls war das Berufungsgericht aufgrund des prozessualen Verhaltens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 1999 nicht mehr verpflichtet, den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen P. F. über die behauptete Unzulänglichkeit seines Vermögens nachzugehen. Dieser Antrag war überholt, nachdem es in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden war, daß der Schuldner F. noch Eigentümer eines weiteren Grundstücks und zumindest - nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über die F. GmbH am 11.5.1994 - weiterhin beruflich selbständig tätig war. Der Klägervertreter ist dem entsprechenden Sachvortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht mit geeigneten prozessualen Mitteln entgegengetreten. Er hat den Vortrag nicht mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO), keinen Antrag auf Schriftsatznachlaß (§ 283 ZPO) oder ein Vertagungsantrag (§ 227 ZPO) gestellt.
Ende der Entscheidung
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