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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: IX ZR 294/00
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 43 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 294/00

vom

18. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 18. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Annahme der Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 wird abgelehnt, soweit die Beklagte zur Zahlung von 176.798,66 DM an die Klägerin verurteilt worden ist.

Im übrigen wird die Revision angenommen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Annahme auf 164.247,02 € (321.239,24 DM), für die Zeit danach auf 122.402,44 € (239.398,36 DM) festgesetzt.

Gründe:

Soweit die Annahme abgelehnt wurde, hat die Revision keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die Bürgschaften selbst bei einem Verstoß gegen §§ 30, 43 a GmbHG wirksam sind und die Erfüllung auch nicht unter Berufung auf einen Mißbrauch der Vollmacht verweigert werden kann.

Die Bürgschaft, die die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin betraf, ist nicht dadurch erloschen, daß die Klägerin den Kredit später über den 31. Dezember 1991 hinaus verlängert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).

Die Annahme der Revision erfaßt den Teil der Hauptsumme der für die Verbindlichkeiten der Alleingesellschafterin erteilten Bürgschaft, der nach dem Vorbringen der Klägerin den über 215.000 DM hinausgehenden Teil der bis 31. Dezember 1991 entstandenen Schuld (46.484,59 DM) sowie die ab dem 1. Januar 1992 entstandenen Forderungen betrifft. Die vom Berufungsgericht berücksichtigten Sollbuchungen der Klägerin aus dieser Zeit (AM III 176 ff) betragen für das Konto 05 16.155,54 DM, für das Konto 08 34.551,08 DM, für das Konto 13 47.249,37 DM. Einschließlich der bis 31. Dezember 1991 entstandenen nicht gesicherten Forderung von 46.484,59 DM ergibt sich ein Gesamtbetrag von 144.440,58 DM.

Außerdem wird die Revision hinsichtlich des gesamten Zinsausspruchs des Berufungsurteils angenommen.

Ende der Entscheidung

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