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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: IX ZR 296/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a | |
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 321a Abs. 2 | |
ZPO § 554b a.F. | |
ZPO § 707 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist damit gegenstandslos.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Gehörsrüge ist unbegründet.
Der Senat hat bei Nichtannahme der Revision sämtliche jetzt als übergangen gerügten Punkte im Vorbringen des Revisionsklägers berücksichtigt. In der - vom Gesetz nicht vorgeschriebenen - Begründung dieser Entscheidung ist ausschnitthaft die wichtigste der hierfür maßgebenden Erwägungen dargestellt worden. Verfassungsrechtlich hätte zur Begründung der Nichtannahme gemäß § 554b ZPO a.F. schon der Hinweis genügt, dass der Senat sowohl die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als auch die Erfolgsaussicht der Revision im Endergebnis verneine (BVerfGE 50, 287, 289f; 55, 205, 206; BVerfG-K NJW 1999, 207). Auf eine dem Urteil entsprechende Vollständigkeit in der Begründung der Nichtannahme hat der Revisionskläger auch nach Einführung des § 321a ZPO in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) keinen Anspruch. Soweit eine erschöpfende Begründung in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 fehlt, ist der Rückschluss auf die Übergehung von Vorbringen des Beklagten in seiner Revisionsbegründung unstatthaft. Die zur Abfassung von Urteilen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG-K NJW 1999, 1387, 1388) kann auf Nichtannahmebeschlüsse gemäß § 554b ZPO a.F. nicht übertragen werden. Dies ist im Übrigen den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten infolge der langjährigen Begründungspraxis des Senates in Anwendung von § 554b ZPO a.F. auch bekannt.
Da die erhobene Anhörungsrüge erfolglos bleibt, ist der Antrag des Beklagten auf Vollstreckungsschutz gemäß § 707 ZPO gegenstandslos.
Ende der Entscheidung
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