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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: IX ZR 299/01
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 166 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je 41 % der Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49 € (2.280.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig gehandelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröffnungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f). Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maßnahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.
Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Klagevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen.
Ende der Entscheidung
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