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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: IX ZR 3/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 3/05

vom 29. Mai 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 29. Mai 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).

Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schreiben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht übersehen. Dies ergibt sich bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide Schreiben ausdrücklich anführt. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders gewichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin liegt kein Verfahrensgrundrechtsverstoß.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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