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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2008
Aktenzeichen: IX ZR 3/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. November 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 13. November 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333,27 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung BGH, Urt. v. 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umstände angenommen, dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers für die Beurteilung des zu versichernden Risikos von evidenter zentraler Bedeutung waren und dies sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Weitergabe an den Versicherer auch für den Kläger erkennbar waren. Diese besonderen Gesichtspunkte rechtfertigen die einzelfallbezogene Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willkürverbot nicht missachtet. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwendung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f).
Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des Klägers auf dessen Tätigkeit als Auslieferungs-Kraftfahrer bezogen und sie für dieses Berufsbild als von evidenter zentraler Bedeutung angesehen. Dies ist eine vertretbare Würdigung, die keine sachfremden Erwägungen erkennen lässt.
3. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, er habe die Bedeutung der Gesundheitsfragen für den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Gehörsverletzung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der angeführten Umstände diese Einlassung des Klägers für widerlegt angesehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihr vorgenommenen Bewertung anzuschließen (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33).
4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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