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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 3/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 5. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 76.394,97 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO). Hinreichende Gründe für eine rechtswirksame Kündigung des Jagdpachtvertrages hat der Beklagte nicht einmal in seinem nachgereichten Schriftsatz vom 2. Dezember 1998 in substantiierter Form vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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