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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 30/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
InsO § 17 | |
InsO § 133 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann und
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 153.812,98 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft jedoch nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis der tatsächlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunfähigkeit. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden.
Das angefochtene Urteil hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Inkongruenz der Zahlung ein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gesehen und schon deshalb den Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO bejaht. Ob das weitere Beweisanzeichen der Zahlung trotz drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ebenfalls vorlag (vgl. dazu G. Fischer NZI 2008, 588, 592 f), kann offen bleiben.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Die Beklagte hat die Feststellung des Landgerichts, eine Darlehensgewährung sei nicht schlüssig vorgetragen, weshalb die angefochtene Zahlung inkongruent gewesen sei, in der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Sie hat weder ergänzend vorgetragen noch dazu ausgeführt, warum ihr bisheriger Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts doch den Schluss auf einen Darlehensvertrag zulassen könnte. Auf die nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde übergangenen Beweisantritte zur Frage des Wissens der Schuldnerin um ihre drohende Zahlungsunfähigkeit und der Kenntnis der Beklagten kommt es im Hinblick auf das nicht widerlegte Beweisanzeichen der Inkongruenz nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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