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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZR 30/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 373
ZPO § 139 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 30/99

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. November 1998 werden nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagten zu 9/10 zur Last.

Streitwert für das Revisionsverfahren: 2.108.000 DM.

Gründe:

Beide Rechtsmittel werfen keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und versprechen im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Zur Revision des Beklagten:

Zum Vollzug des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992, den der Beklagte gegenüber dem Kläger übernommen hatte, gehörte insbesondere die Eigentumsübertragung. Diese setzte voraus, daß die grundbuchmäßigen Voraussetzungen geschaffen wurden.

Für die Schadensberechnung ist die Feststellung des Berufungsgerichts maßgeblich (BU S. 17), daß der Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten "spätestens ... bis zum 24. März 1993" als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden wäre. Vor der erst an diesem Tage erfolgten Eintragung des Voreigentümers S. konnten sich Versäumnisse des Beklagten nicht auswirken. Der Urteilsausspruch geht bei richtigem Verständnis nicht weiter.

Die Auslegung des Berufungsgerichts (BU S. 22 f), daß die "Entpfändung des Grundstücks" gemäß § 2 Abs. 5 des Kaufvertrages vom 12. Februar 1992 erst mit dem grundbuchmäßigen Vollzug verwirklicht ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Zur Revision des Klägers:

Da der Beklagte den Kläger nur offen über die Erschwernisse der Eigentumsumschreibung zu belehren hatte, hing die Entscheidung des Klägers von dessen persönlicher Einschätzung der Vorteile und Risiken des Kaufs ab. Dafür gibt es keinen Anscheinsbeweis. Die Feststellung eines Ursachenverlaufs durch das Landgericht (S. 5, 2. Abs. des LGU) beruhte allein auf der damaligen Säumnis des Beklagten (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Vernehmung von J. W. betraf keine realen Tatsachen im Sinne von § 373 ZPO, sondern eine rein hypothetische Entwicklung, die allein zur Bewertung des Gerichts steht. Die Revisionsbegründung legt auch nicht dar, welche beweisfähigen, entscheidungserheblichen Einzeltatsachen auf einen entsprechenden Hinweis gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO hin in das Wissen der Zeugin gestellt worden wären. Der übrige Parteivortrag (insbesondere S. 15 der Klageschrift und S. 3 des Schriftsatzes des Klägers vom 14. Oktober 1996) gibt dafür ebenfalls nichts her.

Ende der Entscheidung

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