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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2000
Aktenzeichen: IX ZR 300/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 227.929,09 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Der Vortrag des Beklagten, es fehle an der haftungsausfüllenden Kausalität, weil die Grundstücke immer Sonderbetriebsvermögen gewesen wären, ist durch das rechtskräftige Feststellungsurteil im Vorprozeß präkludiert. Denn damit ist über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren und sich auf Tatsachen stützen, die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozeß vorgelegen haben, abschließend entschieden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR 215/94, WM 1996, 1101, 1103 f.).
Ende der Entscheidung
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