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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: IX ZR 302/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 31. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 200.000 DM (= 102.258,38 €) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b ZPO). Die Klägerin konnte unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, daß die Übernahme der Bürgschaft den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Beklagten zu 1 diente und dieser deshalb kein für ihn unzumutbares Risiko auf sich nahm (vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).
Ende der Entscheidung
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