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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: IX ZR 302/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554b a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 302/99

vom

10. April 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 10. April 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49 € (= 69.696,96 DM).

Gründe:

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte ist zwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigen Gesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditaufnahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagten und ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gaststätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mit der Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgenden Beklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischen der auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung der Darlehen und der Bürgschaft.

Ende der Entscheidung

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