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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: IX ZR 303/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
ZPO § 565 a | |
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 15. Juli 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1998 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Oktober 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 447.969,33 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Berufungsurteil ist, soweit es die Auslegung der Anstellungsverträge, die Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung, die Kausalität und haftungsrechtliche Zurechnung sowie das Mitverschulden betrifft, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554 b ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft, erachtet sie jedoch nicht für durchgreifend (§ 565 a ZPO).
Das Berufungsgericht durfte auch die Frage, ob die Klägerin durch den Abschluß des Vergleichs mit ihren Geschäftsführern gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) verstoßen hat, dem Betragsverfahren vorbehalten, weil dieser Streitpunkt nicht die Haftungsquote, sondern nur die Schadenshöhe beeinflussen kann und nicht zu erwarten ist, daß aus diesem Grunde jegliche Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten entfallen.
Ende der Entscheidung
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