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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZR 31/03
Rechtsgebiete: ARB 75
Vorschriften:
ARB 75 § 2 Abs. 4 | |
ARB 75 § 19 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 26.957 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO), sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist auf zwei selbständige tragende Gründe für die Schadensersatzpflicht des Beklagten gestützt. In beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision bestehen und dargelegt worden sein (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60 m.w.N. zur Begründungslast bei der Rechtsbeschwerde; siehe außerdem BGHZ 153, 254, 255 f; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, WM 2004, 842, 843 zur Entscheidungserheblichkeit bei Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde). Das ist zumindest für den Vorwurf, der Beklagte habe die Rechtsverfolgung nicht zeitlich und inhaltlich ausreichend mit dem Rechtsschutzversicherer des Klägers abgestimmt (§ 15 Abs. 1 Buchst. d, Doppelbuchst. cc ARB 75) und dadurch dessen Anspruch auf Deckungsschutz verwirkt, nicht der Fall.
Das Vorbringen des Beklagten, die Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers sei nach einer Vereinbarung mit dem Kläger persönlich eingeschränkt und für eine Inanspruchnahme der im Vorprozess in Rede stehenden Größenordnung "gesperrt" gewesen, ist von dem Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer Kündigung des Versicherungsvertrags nach § 19 Abs. 2 ARB 75 gewürdigt worden. Die hiergegen erhobene Rüge einer Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren greift nicht durch. Der Vortrag des Beklagten ließ keinen bestimmten Risikoausschluss erkennen, der einem Anspruch auf Kostendeckung für den verlorenen Vorprozess in allen Instanzen im Wege gestanden haben könnte. Das gleiche gilt in Bezug auf eine mögliche Überschreitung der Versicherungssumme im Einzelfall gemäß § 2 Abs. 4 ARB 75, nach welcher der Rechtsschutzversicherer möglicherweise für einen übersteigenden Teil leistungsfrei gewesen wäre.
Ende der Entscheidung
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