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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZR 31/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 28.800,03 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Wegen der zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobenen Zulassungsrügen wird auf den in der Parallelsache IX ZR 32/06 am 13. Dezember 2007 ergangenen Beschluss verwiesen, welcher den Parteien bekannt ist. Die Rechtsfragen zur Deckungsanfechtung, deren Grundsätzlichkeit die Beschwerde annimmt, sind für die Rechtssache nicht entscheidungserheblich.
Ende der Entscheidung
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