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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZR 31/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 17 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunfähigkeit stimmt zwar mit demjenigen des § 17 InsO überein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gläubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Eröffnungsgrund darstellt (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft nicht den Begriff der Zahlungsunfähigkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis ihrer tatsächlichen Voraussetzungen. Diese sind im Eröffnungsverfahren und im streitigen Zivilprozess verschieden. Dass es im Eröffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, hängt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragen nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Gericht, das über die Anfechtung zu entscheiden hat, hat über alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. So ist das Berufungsgericht auch verfahren. Es hat die Voraussetzungen des die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin am 30. Dezember 2002 begründenden Anspruchs aus der Mietgarantie aufgrund eigener Prüfung bejaht.
Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Insbesondere wurde kein entscheidungserhebliches, unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, überreichte Anlagen von sich aus daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen die tatsächlichen Voraussetzungen des Scheingeschäftseinwandes sowie erhebliche Beweisantritte ergaben. Dass die Schuldnerin in der Lage war, die Ansprüche aus der von ihr übernommenen Mietgarantie auch nur für das Jahr 1997 vollständig zu erfüllen, hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Die Kenntnis der Beklagten von denjenigen Tatsachen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits am 30. Dezember 2002 schließen ließen, folgt schließlich aus dem nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des Berufungsurteils. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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