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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 31/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 565a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 19. Juli 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.950.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Berufungsgericht läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554b ZPO). Die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Es fehlt an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung durch die angefochtene Rechtshandlung, die Voraussetzung für jede Konkursanfechtung ist (vgl. RGZ 48, 148, 150 f.; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 34).
Ende der Entscheidung
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