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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 310/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1225
BGB § 1273 Abs. 2
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 310/01

vom 8. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 8. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. November 2001 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 € (= 115.093,35 DM) festgesetzt.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften des § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der C. bank AG als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicherstellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu dieser Gestaltung BGH, Urt. v. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, WM 1993, 83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im Gesamtvollstreckungsverfahren der Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.N.; Jaeger/Henckel, Insolvenzordnung § 47 Rn. 58 m.w.N.). Nach der unstreitigen Kündigung des Bauvertrages durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck des Treuhandguthabens erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen Treuhandguthabens am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht gewährt werden.

Ende der Entscheidung

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