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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZR 310/01
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 | |
ZPO § 321a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. März 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen die Nichtannahme der Revision vom 8. Dezember 2005 wird auf Kosten der Revisionsklägerin zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 und 2 ZPO statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die rechtlichen Erwägungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2005 waren nach dem Tatbestand Seite 3 und den Ausführungen Seite 6 des Berufungsurteils, der Berufungsbegründung des Beklagten vom 25. Mai 2001 Seite 3f und der Berufungserwiderung vom 1. September 2001 Seite 5 nahe liegend. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist zudem die Frage erörtert worden, ob dem Beklagten "konkursfeste Ansprüche" an dem streitigen Bankguthaben zustehen (Protokoll vom 11. Januar 2001).
Die Nichtannahme der Revision beruht auch nicht auf dem unterlassenen Rechtshinweis, den die Anhörungsrüge beanstandet. Die Revision wäre unter Berücksichtigung des von der Anhörungsrüge nachgeholten Vorbringens gleichfalls nicht anzunehmen gewesen. Privatrechtlich eindeutige Vereinbarungen - wie hier - können nicht mit Rücksicht auf einseitige steuerliche Zwecke abweichend von ihrem Inhalt ausgelegt werden. Der betroffene Steuerpflichtige muss es in solchen Fällen vielmehr hinnehmen, wenn die verwirklichte Gestaltung das angeblich angestrebte steuerliche Ziel verfehlt.
Ende der Entscheidung
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