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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: IX ZR 312/97
Rechtsgebiete: ZPO, AnfG
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 17. Dezember 1998
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revision: 82.781,68 DM.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Vorliegen sowohl der unmittelbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG) als auch der mittelbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG) Gläubigerbenachteiligung ist vom Anfechtungskläger darzutun. Im vorliegenden Rechtsstreit hatten die Kläger schon mit Schriftsatz vom 7. August 1995 an das Landgericht (S. 7 = Bl. 103 Bd. I GA) substantiiert bestritten, daß eine objektive Benachteiligung vorliege, weil "der 1/4 Miteigentumsanteil des ... K. B. wegen der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe von DM 190.000,- zum Zeitpunkt der Veräußerung wertausschöpfend belastet war". Jedenfalls mit Rücksicht darauf hätte der Beklagte in der Lage sein müssen, aufgrund des eindeutigen, erinnernden telefonischen Hinweises des Berichterstatters des Berufungsgerichts vom 13. Juni 1997 bis zur mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt vorzutragen. Im übrigen ergibt nicht einmal der mit Schriftsatz vom 14. Juli 1997 nachgereichte Vortrag des Beklagten hinreichend eine objektive Gläubigerbenachteiligung, weil in Abteilung II Nr. 5 des Grundbuchs auf den Anteilen der Eheleute B. vorrangig eine Reallast zugunsten der Kläger eingetragen war, die erst als Gegenleistung für die angefochtene Anteilsübertragung erlassen werden sollte. Danach ist weiterhin nicht zu erkennen, daß nach einer Versteigerung des Grundstücks auf den ein Viertel-Anteil des K. B. im Innenverhältnis ein Erlösanteil entfallen wäre.
Ende der Entscheidung
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