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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: IX ZR 313/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Die Rangrücktrittsvereinbarungen der Schuldnerin mit der Beklagten sind wirksam zustande gekommen, weil die Schuldnerin zur Zeit dieser Vereinbarung lediglich einen Geschäftsführer besaß. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schuldnerin am 25. März 1999 überschuldet war, verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) nicht. Das Berufungsgericht durfte ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Würdigung der vorliegenden Handelsbilanz maßgebliche Rückschlüsse aus dem weiteren Geschäftsverlauf der Schuldnerin bis zur Eröffnung der Insolvenz ziehen.
Ende der Entscheidung
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