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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2003
Aktenzeichen: IX ZR 316/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. November 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 190.832,63 € (373.236,20 DM).
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Dem Kläger wurde nicht die Möglichkeit genommen, auf die berufungsgerichtliche Beweiserhebung Einfluß zu nehmen (vgl. hierzu BVerfG NJW 2001, 2531). Nachdem sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht seine Vernehmung angeregt hatte, ist er in der Berufungsinstanz darauf nicht mehr zurückgekommen, sondern hat ausdrücklich nur die Vernehmung des Gegners beantragt. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt, daß er als beweisfällig angesehen wurde. Eines zusätzlichen Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht.
Ende der Entscheidung
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