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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: IX ZR 316/97
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 9. September 1999
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 1997 - berichtigt durch Beschluß vom 17. September 1997 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 580.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Der Urkundenprozeß ist statthaft. Der Kläger begehrt Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Entstehungsgrund für diesen Anspruch ist für die Statthaftigkeit ohne Bedeutung. In der Sache läßt das Berufungsurteil ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen. Es war Sache des Beklagten, darzutun und zu beweisen, daß der durch die amtspflichtwidrige vorzeitige Auszahlung eingetretene Schaden über die Zug-um-Zug-Verurteilung hinaus durch dem Kläger zugeflossene Vorteile ausgeglichen wurde (vgl. etwa BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 116/95, WM 1996, 2074, 2076 zu II 1 b, bb). Dies hat der Beklagte unterlassen. Insbesondere hat er nicht behauptet und mit im Urkundenprozeß zulässigen Mitteln unter Beweis gestellt, daß die nachrangige Grundschuld über 1 Mio. DM die Klageforderung in vollem Umfang abdeckt.
Ende der Entscheidung
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