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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.1998
Aktenzeichen: IX ZR 317/97
Rechtsgebiete: EStG, ZPO, StBGebV
Vorschriften:
EStG § 3 b | |
ZPO § 287 | |
StBGebV § 9 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. September 1998
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 24. September 1998
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1997 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 443.656,44 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Abtretung läßt sich in dem Sinne auslegen, daß sie vorrangig die Ansprüche aus dem Jahre 1988 und sodann diejenigen aus 1989 betrifft.
Die den Vertragsinhalt und die Pflichtverletzung betreffenden Teile des Berufungsurteils sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung, daß die Spieler mit Vertragsänderungen einverstanden gewesen wären, die dem Verein den Steuervorteil nach § 3 b EStG gesichert hätten, oder daß sie zumindest verpflichtet gewesen wären, einer entsprechenden Gestaltung zuzustimmen, ist ebenfalls rechtlich haltbar.
Die Feststellungen zur Schadenshöhe halten sich in dem dem Tatrichter durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensrahmen. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, bei einer dem § 3 b EStG entsprechenden Vertragsgestaltung wären dem Verein höhere Aufwendungen entstanden, geht es um eine Frage des Vorteilsausgleichs, für die ihn die Darlegungs- und Beweislast trifft; dem genügen seine Ausführungen nicht.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Verjährung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Einen Anspruch des Beklagten auf ein Anwaltshonorar hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint; eine Nachforderung für die Buchhaltungsarbeiten kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es an einer den Anforderungen des § 9 StBGebV genügenden Berechnung fehlt.
Ende der Entscheidung
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