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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: IX ZR 317/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 554 b | |
BauGB § 124 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 1. Oktober 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juli 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 € (391.166 DM) (Feststellungsklage)
Gründe:
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).
Ein feststellungsfähiger Schaden der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach hier aus dem Verlust ihrer treuhänderischen Sicherung, zumal der Beklagte in den Tatsacheninstanzen die Behauptung der Klägerin über Zahlungsschwierigkeiten der Verkäuferin (S. 8 ihrer Anlage 9 zur Klageschrift sowie S. 6 unten ihrer Berufungsbegründung vom 26. Februar 1998) nicht bestritten hat. Das Berufungsgericht hat die Zinsvereinbarung der Kaufvertragsteile vom 27. Februar 1995 in Verbindung mit den notariellen Kaufverträgen dahin ausgelegt, daß die vorleistende Klägerin vor der Auszahlung an die Verkäuferin geschützt werden sollte (BU S. 12-16). Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht angreifbar und gilt im Hinblick auf die zusätzlichen Voraussetzungen der lastenfreien Grundstücksübertragung sowie der vorbehaltenen Entscheidung der Gemeinde (§ 124 BauGB) über den Abschluß eines Erschließungsvertrages auch für die Zeit nach dem 15. März 1996.
Ende der Entscheidung
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