Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 318/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill
am 14. April 2005
beschlossen:
Tenor:
I.
Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:
Der Beklagte zahlt an den Kläger 300.000 €.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.
Gründe:
1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus. Die vom Berufungsgericht angenommene Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den Abschluß des Vergleichs im Feststellungsverfahren dürfte revisionsrechtlich allerdings nicht haltbar sein. Die Handlungsweise des Klägers erscheint unter Berücksichtigung seines Interesses an der Beendigung der lang andauernden gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Praxisverkäufer und seiner substantiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Zwangslage noch als vertretbare Reaktion auf die durch das Verschulden des Beklagten mit ausgelöste Vollstreckungsproblematik. Dagegen wird die Verlegung der klägerischen Praxisräume unter gleichzeitiger Information eines Teiles der Patienten, die in der von dem Verkäufer übernommenen Kartei verzeichnet waren, auf die Vollstreckbarkeit des kammergerichtlichen Urteils keinen Einfluß gehabt haben.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre, wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für die hypothetische Beurteilung ist deshalb hier maßgeblich, wie das Kammergericht den Vorprozeß 12 U 1926/92 richtigerweise hätte entscheiden müssen. Weil dieser Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen bisher unberücksichtigt geblieben ist, müßte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um eine Nachholung der entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die damalige Annahme der beiderseitigen Revisionen gegen das kammergerichtliche Urteil durch den Bundesgerichtshof zeigt, daß insoweit rechtliche und tatsächliche Unwägbarkeiten bestehen. Allerdings hat der damalige Beklagte die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Revision hingenommen. Gleichwohl dürfte die endgültige rechtliche Klärung nach einer Zurückverweisung erhebliche weitere Kosten verursachen.
2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende Überlegungen zugrunde gelegt:
Der Kläger hat seinen Schaden auf der Grundlage der ihm im Vorprozeß zugesprochenen Hauptsache- und Zinsbeträge, die er nunmehr als richtig akzeptiert, beziffert. Über den klägerischen Antrag kann das Regreßgericht auch bei seiner Schadensberechnung nicht hinausgehen. Folgt man im Ansatz der im Vorprozeß durch das Kammergericht vorgenommenen bereicherungsrechtlichen Berechnungsmethode, wäre der gebildete Saldo allerdings zumindest insoweit zu korrigieren, als der Kläger 6 % Zinsen auf den Kaufpreis von 680.000 DM nur für die Zeit vom 8. Juli 1991 bis zum Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also bis zum 19. Juni 1995 beanspruchen konnte, weil ein zukünftiger Zinsanspruch in dieser Höhe vom Klageantrag nicht gedeckt war. Andererseits hätten dem Kläger seit dem 19. Juni 1995 die beantragten Prozeßzinsen in Höhe von 4 % auf den Saldo von 423.197,07 DM zugestanden. Im übrigen hat sich der Senat an der Berechnungsweise des landgerichtlichen Urteils vom 4. März 1999 orientiert. Einschließlich der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen Zinsen ergäbe sich ein zu zahlender Betrag in einer Größenordnung von etwa 400.000 €. Hiervon erachtet der Senat einen Abschlag von 25 % wegen der für den Kläger nach einer Zurückweisung an das Berufungsgericht verbleibenden Unwägbarkeiten des endgültigen Prozeßausgangs einerseits, und des Vorteils der sofortigen Zahlung des Vergleichsbetrages andererseits als angemessen. Mit dem sich daraus ergebenden Betrag von 300.000 € sollten auch etwaige noch offene Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsausspruchs im Urteil des Berufungsgerichts abgegolten sein.
Unter Berücksichtigung des mit der Revision nicht weiterverfolgten und damit rechtskräftig abgewiesenen Teilerledigungsantrag hält der Senat die vorgeschlagene Kostenquote von 2/3 zu 1/3 für adäquat.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis 31. Mai 2005 Stellung zu nehmen.
III.
Termin zur Protokollierung des Vergleichs bzw. zur mündlichen Verhandlung wird nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.