Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: IX ZR 318/01
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 140 Abs. 1
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 829 Abs. 3
Zur Frage, wann die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") als vorgenommen gilt (im Anschluß an BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).

Zur Frage, wann der Gläubiger Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IX ZR 318/01

Verkündet am: 17. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. November 2001 im Umfang der Annahme aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Januar 2001 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 114.184,48 € (223.325,43 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Februar 2000 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 88 %, die Klägerin hat 12 % der Kosten erster Instanz und des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zu 92 %, der Klägerin zu 8 % zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 30. April 1999 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Hoch- und Tiefbau GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Sie verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr verschiedener auf Steuerforderungen des beklagten Landes geleisteter Zahlungen.

Seit dem Sommer 1997 kam die Schuldnerin ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht mehr ordnungsgemäß nach. Die Finanzverwaltung führte Vollstreckungsmaßnahmen durch. Am 18. Januar 1999 erließ das Finanzamt eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Steuerrückständen, die der Br. Bank eG als Drittschuldnerin am 20. Januar 1999 zugestellt und durch Bescheid vom 21. Januar 1999 auf einen Betrag von 109.270,50 DM reduziert wurde. Diese Bank gewährte damals der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit, dessen Höhe am 19. Januar 1999 auf 600.000 DM festgelegt worden war. Die Bank glich die Forderung des Beklagten durch Teilzahlungen vom 1. und 10. Februar 1999 aus.

Am 18. März 1999 erhielt das beklagte Land von der Schuldnerin per Inhaberscheck eine Zahlung von 30.000 DM. Am 23. März 1999 erließ das Finanzamt wegen Rückständen von 394.212,40 DM eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die wiederum an die Br. Bank als Drittschuldnerin gerichtet wurde. Im April 1999 richtete die Schuldnerin bei der C. AG ein neues Konto ein, über das sie am 20. April 1999 drei Zahlungen von 31.883,80 DM, 50.365,45 DM und 31.805,68 DM an den Beklagten leistete. Mit Schreiben vom 21. April 1999, das beim Insolvenzgericht am 23. April 1999 einging, beantragte die Geschäftsführerin der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Klägerin hat alle genannten Leistungen angefochten. Ihre auf Zahlung von 253.325,61 DM gerichtete Klage hatte beim Landgericht nur wegen des am 20. April 1999 überwiesenen Betrages von 31.883,80 DM Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit sie nicht die Scheckzahlung von 30.000 DM betrifft. Den restlichen Anspruch in Höhe von 223.325,61 DM (114.184,57 €) verfolgt die Klägerin weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat in Höhe von 223.325,43 DM (114.184,48 €) Erfolg und führt insoweit zur Verurteilung des beklagten Landes.

I.

Soweit es um die Zahlungen der Br. Bank vom 1. und 10. Februar 1999 in Höhe von insgesamt 109.270,50 DM geht, hat das Berufungsgericht einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus folgenden Gründen verneint:

Der Beklagte habe durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. Januar 1999 ein insolvenzbeständiges Pfandrecht erworben; daher seien die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 131 InsO nicht gegeben. Der im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Erwerb sei nach dieser Vorschrift nur im Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar. Das Pfandrecht aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18. Januar 1999 sei bereits am 20. Januar mit Zustellung an die Drittschuldnerin entstanden. Die auf diese Weise erfolgte Pfändung in die offene Kreditlinie habe den Kreditauszahlungsanspruch des Darlehensnehmers wirksam erfaßt. Sofern es sich damals nur um zukünftige Forderungen gehandelt habe, sei auch deren Pfändung mit Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Diese Erwägungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sind die am 1. und 10. Februar 1999 geleisteten Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

1. Während der "kritischen" Zeit ist die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196 ff; 136, 309, 311 ff). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln eingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht besteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann tritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Die Vorschrift des § 131 InsO verdrängt in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger (BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279). Daher begründet ein erst während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröffnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).

2. Im Streitfall hat der Beklagte die Zahlungen aus einem Dispositionskredit der Schuldnerin bei der Br. Bank eG erhalten. Die Pfändungsverfügung vom 18. Januar 1999 hatte sich auch auf Ansprüche der Schuldnerin aus diesem Kreditverhältnis erstreckt, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 147, 193, 196), wirksam war. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung kommt es gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Wie der Senat in dem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 22. Januar 2004 (IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen begründet hat, gilt die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") erst dann als vorgenommen, wenn und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abruft.

Aus den Kontoauszügen, auf die sich die Klägerin bezogen hat, folgt, daß das Konto Nr. ... bei der Br. Bank, auf dem der Dispositionskredit zur Verfügung gestellt wurde, am 20. Januar 1999 einen Sollstand von mehr als 907.000 DM aufwies. Unter einen Betrag von 600.000 DM sank der Saldo erstmals am 25. Januar 1999 (544.533,41 DM). Vor diesem Tag stand der Schuldnerin daher keine Forderung aus dem Kontokorrentkredit zu, die sie hätte abrufen können.

3. Fehlt es danach an einem insolvenzfesten Pfandrecht, hat die Anfechtung der am 1. und 10. Februar 1999 vorgenommenen Zahlungen gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO Erfolg; denn die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig.

a) Wer nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, ist zahlungsunfähig. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 InsO). Die Zahlungseinstellung folgt aus einem Verhalten des Schuldners, in dem nach außen zum Ausdruck kommt, daß er einen erheblichen Teil seiner Verbindlichkeiten wegen eines Mangels an Geldmitteln nicht lediglich kurzfristig nicht zu erfüllen vermag (st. Rspr.: BGHZ 149, 178, 184 f; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/95, ZIP 1995, 929, 930).

b) Diese Voraussetzungen waren jedenfalls Ende Januar 1999 gegeben.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Schuldnerin die Löhne ab Januar 1999 nicht mehr gezahlt. Außerdem standen die in diesem Monat fälligen Arbeitnehmeranteile in Höhe von über 100.000 DM ebenfalls noch offen; sie wurden erst am 20. April 1999 nachentrichtet. Schon daraus folgt, daß die Schuldnerin jedenfalls gegen Ende des Monats Januar 1999 wesentliche Teile ihrer fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr auszugleichen vermochte.

Die Zahlungsunfähigkeit kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit Blick auf das Gutachten des Instituts für b. D. GmbH vom 18. März 1999 in Zweifel gezogen werden. Zwar heißt es dort auf Seite 8, gegenwärtig seien keine Voraussetzungen gegeben, nach denen die Geschäftsführerin der GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen habe. Diese Wertung war indes rechtlich nicht haltbar, weil der Sachverständige auf die genannten Zahlungsrückstände nicht eingeht und die von ihm ermittelten Liquiditätsziffern zeigen, daß im Januar 1999 weniger als 20 % der kurzfristigen Verbindlichkeiten von über 900.000 DM durch flüssige Mittel gedeckt waren. Das Gutachten zeigt auch keine Möglichkeiten zum alsbaldigen Ausgleich der Lücke auf. Vielmehr hatte das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt außerdem einen im Jahre 1998 entstandenen Verlust von 1.833.970 DM zu verkraften. Für die folgenden Geschäftsjahre mußte es zudem mit weiteren erheblichen Verlusten rechnen.

Das schon vier Tage nach der Beauftragung durch das Insolvenzgericht von der Klägerin am 30. April 1999 erstellte Gutachten enthält ebenfalls keine Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt begründen. Nach dem Zweck dieses Gutachtens war es im Hinblick auf den Eigenantrag der Schuldnerin ausreichend, eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit festzustellen (§ 18 Abs. 1 InsO).

II.

Das Berufungsgericht meint, die am 20. April 1999 geleisteten drei Zahlungen seien ebenfalls nicht anfechtbar. Für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehle es an der Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit. Dem beklagten Land seien auch keine Umstände bekannt gewesen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hätten schließen lassen. Zwar habe die Schuldnerin mit Vorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO gehandelt. Jedoch habe der Beklagte den Zahlungen nicht entnehmen können, daß die Schuldnerin ihn vor anderen Gläubigern habe begünstigen und jene habe benachteiligen wollen. Die Voraussetzungen der mißglückten Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO seien schon deshalb nicht erfüllt, weil dann, wenn das Insolvenzverfahren nicht wegen drohender, sondern wegen bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit eröffnet werde, niemand außer dem Schuldner festzustellen vermöge, wann der Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei.

Diese Erwägungen sind rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ist die Anfechtung schon nach dem unstreitigen Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 InsO begründet.

1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, daß sie am 20. April 1999 gezielt ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um einige Gläubiger, darunter den Beklagten, bevorzugt zu befriedigen.

2. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Leistungsempfängers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wußte, daß dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und die Zahlung die Gläubiger benachteiligt. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewußt ist, daß es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, 1693 f, z.V.b. in BGHZ). Beweist der Insolvenzverwalter, daß der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls ein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist - widerleglich - zu vermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteiligung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, NZI 2003, 597, 599).

3. Im Streitfall liegen Umstände vor, die eine solche Vermutung zu Lasten des Beklagten begründen.

Die Schuldnerin hatte schon seit geraumer Zeit erhebliche Steuerrückstände, als sie die Leistung an den Beklagten erbrachte. Höhe und Dauer der Rückstände hatten den Beklagten veranlaßt, am 15. März 1999 eine an die Raiffeisenbank Be. und am 23. März 1999 eine an die Br. Bank eG als Drittschuldner gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe von jeweils knapp 400.000 DM zu erlassen. Von der Br. Bank hatte der Beklagte keine, von der Raiffeisenbank Be. hatte er lediglich Teilzahlungen von 65.300 DM erhalten. Die nunmehr über ein bis dahin unbekanntes Konto vorgenommenen Zahlungen von insgesamt 114.055,11 DM tilgten die fälligen Steuerforderungen ebenfalls nur teilweise. Darüber hinaus hatte das Finanzamt am 24. März 1999 eine umfangreiche Betriebsprüfung abgeschlossen, die dem Beklagten zusätzliche Einblicke in das Unternehmen der Schuldnerin verschaffte. Das bis dahin behauptete Umsatzsteuerguthaben von 179.000 DM - das den Beklagten zunächst zu einer Teilstundung der Steuerschuld veranlaßt hatte - wurde auf 99.611,50 DM gesenkt und eine Verpflichtung zur Nachzahlung von Körperschaftsteuer in Höhe von 267.000 DM festgestellt. Damit kannte der Beklagte eine Reihe von Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit zumindest die Schlußfolgerung geboten, der Schuldnerin drohe die Zahlungsunfähigkeit. Umstände, die geeignet sein könnten, die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, hat das beklagte Land nicht vorgetragen.

III.

Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Das Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen enthält keine streitigen Behauptungen, die entscheidungserheblich werden können. Es besteht auch keine Veranlassung, den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. Da die Insolvenzanfechtung nach dem unstreitigen Tatsachenstoff gerechtfertigt ist, hat der Senat der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung stattzugeben.



Ende der Entscheidung

Zurück