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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 319/00
Rechtsgebiete: MaBV


Vorschriften:

MaBV § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 319/00

vom

19. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 19. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 83.780 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist rechtlich einwandfrei entschieden worden (§ 554 b ZPO).

Die Klage ist unschlüssig. Ansprüche wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte scheiden aus den vom Berufungsgericht zutreffend bezeichneten Gründen aus. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 MaBV hatte nur die Hauptschuldnerin, nicht aber die Bürgin zu beachten. Ein Schaden ist nicht dargetan, weil die Klägerin die für den rechtlich gebotenen Gesamtvermögensvergleich notwendigen Tatsachen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 227/99, WM 2001, 96, 98 m.w.N.) nicht vorgetragen hat.



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