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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: IX ZR 32/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
am 21. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 98.695,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der von dem Kläger gerügte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch.
Die angefochtene Entscheidung kollidiert nicht mit dem Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - IX ZR 418/98. Im Unterschied zu jener Sache bestand in vorliegendem Verfahren für den Beklagten kein Anlass, den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zu hinterfragen. Da der Kläger den Beklagten unstreitig dahin unterrichtete, dass ihm das Schreiben vom 29. April 2005 in einem frankierten Briefumschlag übermittelt wurde, konnte es ihm infolge der bei einer Postbeförderung üblichen Laufzeit von einem Tag frühestens am 30. April 2005 zugegangen sein. Anhaltspunkte für die von dem Kläger nunmehr rein spekulativ in den Raum gestellten anderen Verläufe - Stempelung nur der Absenderangabe oder Überbringung durch Boten nach Vornahme des Stempelaufdrucks - waren für den Beklagten, der sich auf die Angaben des Klägers verlassen durfte, nicht ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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