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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.04.2005
Aktenzeichen: IX ZR 321/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 264
ZPO § 269
ZPO § 302 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 600 Abs. 1
ZPO § 600 Abs. 2
BGB § 419
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 321/01

vom 7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 7. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2001 wird nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.607,91 € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind erfüllt, obwohl die damalige Beklagte/jetzige Klägerin im Nachverfahren des Vorprozesses zur Zahlung verurteilt wurde. Über die Anschlußberufung des damaligen Klägers/jetzigen Beklagten war ein neuer Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Vorher hatte der damalige Kläger/jetziger Beklagte eine Drittschuldnerklage durchgeführt. Demgegenüber richtete sich der neue Anspruch unmittelbar gegen die damalige Beklagte/jetzige Klägerin und resultierte aus § 419 BGB. Es handelte sich um eine objektive Klagehäufung, weil die beiden Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten resultierten. Gegenstand des Vorbehaltsurteils, aus dem der damalige Kläger/jetzige Beklagte vollstreckt hat, war nur der Anspruch gegen die Drittschuldnerin, der im Nachverfahren vom Berufungsgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO eine Klageänderung im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig (BGHZ 17, 31, 35). Im Rahmen der § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO kann der im Urkundenprozeß geltend gemachte Anspruch jedoch nicht durch den im Nachverfahren neu eingeführten und letztlich zuerkannten Anspruch substituiert werden, wenn der damalige Beklagte/jetzige Kläger für diesen nur beschränkt haftet. In diesem Fall dürfen die Nachteile, die er zur Abwendung der Zwangsvollstrekkung aus dem im Urkundenverfahren erwirkten Vorbehaltsurteil auf sich nehmen mußte, nicht bei ihm verbleiben. Denn die Vollstreckung war auf eine Vermögensmasse gerichtet, die dem damaligen Kläger/jetzigen Beklagten nicht - auch nicht nach dem auf die Klageänderung ergehenden Urteil - haftete.

Unter diesen Umständen sind auch die gegen die Klageforderung hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungen teilweise unzulässig (§ 390 Satz 1 BGB a.F.). Der Inhaber der Aktivforderung kann nicht gegen eine Passivforderung aufrechnen, die nicht zu dem seinem Zugriff unterliegenden Vermögen gehört (vgl. zu § 1990 BGB: BGHZ 35, 317, 327 f; BGH, Urt. v. 25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339, 340; MünchKomm-BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 390 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 390 Rn. 2). Im Streitfall gehört der Schadensersatzanspruch - die "Passivforderung" - nicht zu dem übernommenen, sondern zu dem eigenen Vermögen der Klägerin.

Soweit die Aufrechnung zulässig ist - nämlich hinsichtlich des angeblichen Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verweigerung der Herausgabe des übernommenen Vermögens - hat der Tatrichter im Endergebnis haltbar festgestellt, daß keine werthaltigen Vermögensgegenstände übernommen wurden.

Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Im übrigen hätte auch sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

Ende der Entscheidung

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